Tipps und Tricks
- Unser Mieterportal ist eine Plattform auf der Sie mit uns ganz bequem in Kontakt treten oder Dokumente wie zum Beispiel Ihre Betriebskostenabrechnungen, etc. abrufen können.
- Die gewünschten Dokumente können dann nach Upload im Mieterportal durch Sie gedownloadet werden.
- Ihr Vorteil ist, dass Sie jederzeit zügig Zugang zu Ihren Dokumenten haben und deren Abruf kostenlos ist. Vor Ort fällt für Kopien eine Aufwandpauschale von 0,25€ pro Seite an.
Wohnung anmieten
Für einen Mietvertragsabschluss benötigen wir von Ihnen
- eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Mieterselbstauskunft,
- Ihren Personalausweis,
- die letzten 3 Einkommensnachweise (Lohn/Gehalt, Rente, Sozialleistungen, sonstige Bezüge) und ggf. den Arbeits- oder Ausbildungsvertrag aller Anmietenden,
- eine Mietschuldenfreiheitserklärung des letzten Vermieters (wenn Sie selbst keine Wohnung angemietet haben, reicht hier eine Bestätigung von der Person, bei der Sie gewohnt haben),
- die Bescheinigung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft von Jobcenter/Sozialamt (Bescheid der Miet- und Kautionsübernahme),
- die Einverständniserklärung für eine Schufa-Auskunft sowie
- soweit vorhanden einen Wohnberechtigungsschein.
- Üblich sind 3-Monatskaltmieten (ohne die warmen und kalten Betriebskosten). Sie kann in 3 Raten gezahlt werden.
- Die Kaution bzw. die erste Rate ist zum vereinbarten Mietbeginn fällig.
- Die Kaution dient als Sicherheit nach Beendigung des Mietvertrags, u. a. für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, offene Mietzahlungen oder Schadensersatzforderungen aus dem Mietverhältnis.
Während der Mietzeit
Rund um Ihre Wohnung finden Sie Ihre(n) aktuelle(n) Ansprechpartner(in) samt Kontaktdaten auf dem Informationsblatt im Hausflur oder mehr Kontaktinformationen hier.
Zum Thema Mietzahlung oder Betriebskosten erreichen Sie uns an unserem Geschäftssitz oder unter kontakt@wowi-ffo.de.
Bei einer Havarie wie bpsw. Verstopfungen von Abflüssen, Rohrbrüchen etc.) rufen Sie uns bitte umgehend unter der Telefonnummer +49 335 401 401 4 an.
Außerhalb unserer Servicezeiten ist für Sie da
- im Zentrum Firma MÜTRA unter +49 335 45 53 9-0 und
- im Vorstadtgürtel Nord, West, Süd, Alt- und Neuberesinchen Firma Lange unter +49 335 40 11 078.
Die Mietzahlung ist spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus an das Ihnen bekannte Konto zu überweisen.
- im Mieterportal
- im Kontaktformular auf der Homepage
- per Telefon
- per E-Mail
- persönlich
- über den Hauswart bzw. den Hauswartbriefkasten
- NEIN, bitte bewahren Sie Ihre privaten Gegenstände wie Schuhe, Schuhschränke, Rollatoren immer in der Wohnung auf.
- Gerade solche Gegenstände blockieren im Hausflur den Fluchtweg und erhöhen das Brandrisiko.
- Haustiere wie Goldfische, Katzen, Hamster können Sie in der Wohnung halten, ohne eine Genehmigung des Vermieters anfordern zu müssen.
- Ein Hund bedarf jedoch grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters.
- Um ein Hund in Ihrer Wohnung halten zu können, reicht ein formloser Antrag unter Angabe der Art des Hundes und den Steuernachweis, gerne per E-Mail, persönlich oder Sie nutzen das kostenfreie Mieterportal.
- Das Schloss an Ihrer Wohnungstür gehört Ihnen, Kosten werden nicht durch die Wohnungswirtschaft Frankfurt (Oder) GmbH übernommen. Dennoch können Sie sich gerne an Ihren Kundenbetreuer wenden, falls Sie Hilfe benötigen eine Firma zu finden, die Ihnen das Schloss wechselt/repariert.
- Sollte es jedoch um die Schlüssel für die Hauseingangstür (unten) gehen, informieren Sie bitte umgehend Ihren zuständigen Kundenbetreuer.
Per E-Mail, telefonisch, persönlich oder im Mieterportal.
Sollten Sie ein Guthaben aus Ihren Mietvertrag haben, steht Ihnen zur Anforderung des Guthabens das Formular "Auszahlung Guthaben" zur Verfügung.
Für den Fall, dass Sie Sozialleistungen erhalten, bitten wir Sie mit der Abteilung Mieten- und Umlagenmanagement in Kontakt zu treten.
Als erstes sprechen Sie Ihren Nachbarn wegen der Ruhestörung an und versuchen Sie die Situation zu klären.
Sollte Ihr Nachbar dauerhafte Ruhestörung verursachen, bitten wir Sie ein Lärmprotokoll zu erstellen mit Datum und Uhrzeit (z. B. von 22:15 Uhr bis 23:00 Uhr), Art der Ruhestörung (z. B. laute Musik) und den Verursacher. Anschließend muss das Lärmprotokoll unterschrieben werden.
Bitte geben Sie keinesfalls anonyme Meldungen. Diese werden durch uns nicht weiter verfolgt.
- Diesbezüglich ist ein Antrag zur Erweiterung des Mietvertrages nötig, das Formular kann im Mieterportal gedownloadet werden, persönlich abgeholt werden oder Sie fordern es per E-Mail an und wir schicken es Ihnen per Post zu oder bekommen das Dokument im Mieterportal als Download zur Verfügung gestellt.
- Wichtig für die Abgabe: Wir benötigen von der Person die einzieht, eine Personalausweiskopie, eine Mietschuldenfreiheitserklärung vom letzten Vermieter sowie den Antrag in zweifacher Ausführung.
- Ist Beispielsweise, der letzte Vermieter der Person die zur Untermiete bei Ihnen wohne möchte, die Eltern oder eine andere Privatperson, so genügt ein formloses Schreiben mit der Info, dass keine Mietzahlungen offen sind.
- Musterformulare für die Mietschuldenfreiheitserklärung finden Sie im Internet.
- Eine Untervermietung ist grundsätzlich möglich, diesbezüglich benötigen wir von Ihnen ein kurzes Anschreiben, gerne auch eingescannt per E-Mail mit handschriftlicher Unterschrift, dazu eine Personalausweiskopie der Person, die einen Teil der Wohnung bewohnen möchte und eine SCHUFA-Klausel. Die Untervermietung ist zeitlich für ein Jahr begrenzt und muss nach Ablauf erneut beantragt werden.
- Sollten Sie eine Wohnung angemietet haben, die mit einem Studentenrabatt versehen ist, so muss der gewünschte Untermieter ebenfalls Student sein und eine Immatrikulationsbescheinigung, als Nachweis, vorlegen.
- JA.
- Bei Auszug eines Mieters aus einem bestehenden Mietvertrag, bitten wir Sie das Formular "Entlassung Vertragspartner" unterschreiben von allen Vertragspartnern an uns zu senden.
- Gern eingescannt mit den Unterschriften per E-Mail an kontakt@wowi-ffo.de, per Post oder persönlich.
- Für die Bearbeitung ist es wichtig, dass der verbleibende Mieter die letzten 3 Einkommensnachweise beilegt. Im Anschluss erfolgt von uns eine Überprüfung und eine Rückmeldung an Sie.
- Sollte Ihre Klingel- oder Briefkastenbeschriftung fehlen, können Sie Ihren Hauswart informieren (Telefonnummer und ein Hauswartbriefkasten befindet sich im Hausflur an der Eingangstür) oder Sie können direkt Ihren Kundenbetreuer ansprechen, per E-Mail an kontakt@wowi-ffo.de, per Telefon unter der Durchwahl +49 335 401 401 4, im Mieterportal oder persönlich (siehe "Wer ist mein Ansprechpartner?").
- Wenn bei Ihnen jemand dazu gezogen ist oder Sie untervermieten, muss ein Antrag an die WoWi erfolgen. Nach Bestätigung des Antrages beauftragen wir den zuständigen Hauswart, den neuen Namen am Briefkasten anzubringen (siehe "Was mache ich wenn ich meine Wohnung untervermieten möchte?", "Mein Partner möchte bei mir einziehen. Was muss ich tun?" bzw. "Jemand zieht aus meiner Wohnung aus. Muss ich den Vermieter informieren?").
- Bitte senden Sie uns die Sterbeurkunde des verstorbenen Mieters zu. Sollte das Mietverhältnis beendet werden, reichen Sie bitte einen Erbschein bzw. ein beglaubigtes Testament ein.
- Sollte ein Mietvertragspartner verstorben sein bleibt das Mietvertragsverhältnis für den/die weiteren Vertragspartner bestehen.
- Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. Genaue Angaben finden Sie in Ihrem Mietvertrag. Eine Kündigung für einen Mietvertrag bedarf der Schriftform, was bedeutet, dass alle Mietvertragsparteien unterschreiben müssen.
- Hier finden Sie ein vorgefertigtes Kündigungsformulare (Kündigungsformular). Natürlich könne Sie uns die Kündigung eingescannt mit Unterschriften per E-Mail, über das Mieterprotal, per Post zusenden oder persönlich abgeben.
- Die Kaution kann unter Zustimmung aller Mietvertragspartner an eine Person ausgezahlt werden.
Formular Auszahlung Kaution
Betriebskosten
Sehr geehrte Mieterinnen und Mieter,
jährlich, überwiegend in der zweiten Jahreshälfte, erhalten Sie die Betriebskostenabrechnung für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr bzw. für den Zeitraum, in dem Sie Ihre Wohnung gemietet hatten, sofern Sie im abgelaufenen Jahr ein- oder ausgezogen waren.
Die Betriebskostenabrechnung ist in den letzten Jahren immer umfangreicher geworden. Insbesondere aufgrund neuer oder erweiterter gesetzlicher Vorgaben. Des Weiteren ist es unser Anspruch, Sie ausführlich über die Zusammensetzung und Entwicklung der Betriebs- und Heizkosten zu informieren.
Insofern haben wir uns entschieden, die allgemeingültigen Informationen zu den einzelnen Betriebskostenarten im Folgenden zusammenzufassen und in Ihrer individuellen Abrechnung nicht mehr anzudrucken. Die Umstellung erfolgt mit der Abrechnung für das Kalenderjahr 2023.
Individualisiertes Anschreiben
Hier geben wir Ihnen Informationen und Hinweise im Hinblick auf
- Ihren Mietzeitraum im abzurechnenden Kalenderjahr
- das Ergebnis Ihrer Abrechnung (Guthaben oder Nachzahlung)
- die Möglichkeiten zur Anrechnung/zum Ausgleich Ihres Guthabens, ggf. Informationen zur Verrechnung mit Mietrückständen
- die Fälligkeit des Guthabens/der Nachzahlung, ggf. Informationen zur Verrechnung mit Überzahlungen
- Ihre neue Miethöhe (das ‚Mietsoll‘) und den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit
I. Die Betriebskostenabrechnung
Die tabellarisch aufgebaute Übersicht zeigt je Kostenart
- die abzurechnenden Gesamtkosten (Spalte: ‚Kosten EUR‘)
- den Verteilermaßstab (Spalte: ‚verteilt nach‘), z. B. die Wohn-/Gewerbefläche in m²
- den Gesamtwert des Verteilermaßstabes (Spalte: ‚Verteilung Gesamt‘), z. B. die Wohn-/Gewerbefläche aller Wohnungen/Gewerbe der Abrechnungseinheit
- den für Sie gültigen Wert des Verteilermaßstabes (Spalte: ‚Verteilung Einzeln‘), z. B. die Wohnfläche Ihrer Wohnung
- den für Sie/Ihre Wohnung ermittelten Kostenanteil (Spalte: ‚Ihr Anteil EUR‘)
Es gibt direkt zuordenbare Betriebskosten (z. B. die Wartung von Rauchwarnmeldern, da abhängig von der Anzahl der in Ihrer Wohnung installierten Rauchwarnmelder (RWM)).
Bei den verbrauchsabhängig ermittelten Kaltwasserkosten und den Heizkosten erfolgt in dieser Tabelle ein Verweis auf Ihre individuelle Verbrauchsabrechnung, die den Abrechnungsunterlagen beigefügt ist.
Ihren errechneten Gesamtkosten werden Ihre gezahlten Vorauszahlungen gegenübergestellt und somit Ihr Abrechnungsergebnis ausgewiesen.
II. Miethöhe ab >TT.MM.JJJJ< (nicht für ausgezogene Mieter)
Hier erläutern wir Ihnen, sofern zutreffend, die notwendige Anpassung Ihrer künftig zu leistenden Vorauszahlungen aufgrund des vorliegenden Abrechnungsergebnisses und der uns bekannt gewordenen Preis- und/oder Gebührenänderungen.
Trotz eines Guthabens in Ihrer Abrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr kann sich eine Erhöhung Ihrer künftig zu leistenden Vorauszahlungen ergeben. Grund dafür können beispielsweise zwischenzeitlich gestiegene Preise für die Wärme- und Warmwasserversorgung sein.
in der Abrechnung enthaltene Arbeitsleistungen gem. § 35 a Abs. 2 EstG
Lohnanteile aus Handwerkerkosten und haushaltsnahen Dienstleistungen sind entsprechend der geltenden gesetzlichen Vorschriften steuerlich anrechenbar (z. B. Hauswartlöhne, Hausreinigung, Gartenpflege, Wartungsleistungen). Für deren Anerkennung durch das Finanzamt übernehmen wir keine Haftung. Der Ausweis erfolgt nachrichtlich – sowohl bezogen auf die Betriebskosten als auch auf die in der Heizkostenabrechnung enthaltenen Arbeitsleistungen.
III. (ggf. II.) Erläuterung der gesetzlichen Grundlagen sowie wesentlicher Kostenabweichungen im Vorjahresvergleich
Nicht alle im Folgenden genannten Betriebskosten müssen in Ihrer Wohnung bzw. in Ihrer Abrechnungseinheit (Gebäude mit Grundstück oder mehrere Gebäude mit mehreren Grundstücken) anfallen.
Wasserversorgung
Der Abrechnungsbetrag ergibt sich aus den Kosten für den im Abrechnungszeitraum an Ihrem/Ihren Hauswasserzähler/n ermittelten Verbrauch. Grundlage sind die Tarife für die Frischwasserversorgung und Abwasserentsorgung. Diese werden im Namen und Auftrag der Stadt Frankfurt (Oder) durch die FWA mbH erhoben und mittels Preisblatt öffentlich zugänglich gemacht. Der Tarifpreis ist im Vergleich zum Vorjahr um 2,3 % gestiegen.
Für die individuelle Verbrauchsabrechnung kommen die Kosten der Zählermiete oder des Eichservices, Kosten der Ablesung der Zähler sowie Kosten der Erstellung Ihrer individuellen Abrechnung hinzu. Diese ist Bestandteil der Gesamtabrechnung.
Die Kundeninformation der FWA mbH über die Qualität des Trinkwassers im Jahr 2023 für die Versorgungsanlage Wasserwerk Briesen finden Sie hier.
Niederschlagswasser
Die Kosten des Niederschlagswassers gehören zu den Kosten der Entwässerung. Je Quadratmeter befestigter und bebauter Fläche des Grundstücks, von dem Niederschlagswasser in die Kanalisation geleitet wird, ist an die FWA mbH eine Gebühr zu entrichten. Entsprechend der Grundstückszugehörigkeit ist es möglich, Abrechnungskreise zu bilden. Sofern die Ableitung des Regenwassers durch bauliche Maßnahmen verändert wird, erfolgt eine Mitteilung an die FWA mbH und es wird eine Neuberechnung vorgenommen.
Wasser Grundgebühr
Die Rechnungslegung erfolgt durch die FWA mbH. Für die erste Wohnung einer Wirtschaftseinheit beträgt die Gebühr zur Versorgung 0,15 EUR/Tag zzgl. 7 % MwSt., für jede weitere Wohnung 0,07 EUR/Tag zzgl. 7 % MwSt. Die Gebühr zur Entsorgung beträgt pro Wohnung 0,20 EUR/Tag brutto. Entsprechend der Verursachung (§ 556 a BGB) wird dieser Grundpreis mit einem einheitlichen Betrag pro Mieteinheit innerhalb Ihrer Wirtschaftseinheit abgerechnet. Gewerbeeinheiten in Wohnhäusern werden wie Wohnungen behandelt.
Aufzug
Zum Erhalt der Betriebsbereitschaft und der Betriebssicherheit wurden Wartungsverträge mit entsprechenden Fachfirmen geschlossen. Darüber hinaus können Kosten entstehen für
- die technischen Überprüfungen (TÜV) – im Wechsel zwischen Haupt- und Zwischenprüfungen,
- die Rufbereitschaft der Notdienste und
- die Stromversorgung der Aufzüge.
Öffentliche Straßenreinigung
Die Gebühren für die öffentliche Straßenreinigung werden durch die Stadt Frankfurt (Oder) erhoben. Art und Umfang der Reinigung, Gebührensätze und weitere Regelungen enthält die jeweils gültige Straßenreinigungssatzung, welche im Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) veröffentlicht wird. Neben Gebührenänderungen können sich auch Veränderungen in den Anliegerpflichten oder Aufmaßänderungen bei den zu reinigenden Flächen ergeben.
Die Gebühren sind im Vergleich zum Vorjahr deutlich gestiegen. Das Jahr 2022 wies infolge der Rückerstattung von Gebühren sehr niedrige Gebührensätze aus. Je nach Einordnung Ihrer Wirtschaftseinheit zu den Reinigungsklassen haben sich die Gebühren entsprechend wieder erhöht.
Straßenreinigung Anliegerpflicht
Diese Kosten entstehen, sofern die Straßenreinigung weder durch die Stadt Frankfurt (Oder), noch durch die WOWI selbst im Rahmen ihrer Anliegerpflicht durchgeführt werden. Bei privatrechtlich eingeräumten Geh- und Fahrrechten obliegen der WOWI entsprechende Kostentragungspflichten, die durch den Grundstückseigentümer in Rechnung gestellt werden.
Müllbeseitigung
Für die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen zur Abfallentsorgung werden Gebühren durch die Stadt Frankfurt (Oder) erhoben. Die rechtlichen Grundlagen regelt die jeweils gültige Abfallentsorgungssatzung und die Gebühren werden mittels jeweils gültiger Gebührensatzung für die Abfallentsorgung festgelegt.
Die Gebühr pro Restmüllbehälter setzt sich aus Grundbetrag, Entleerungsgebühr und Gewichtsgebühr zusammen. Für die Entsorgung des Biomülls wird nur eine Gewichtsgebühr erhoben.
Die Höhe der Gesamtkosten richtet sich demnach nach der Art, Größe und Anzahl der bereitgestellten Behälter, der Häufigkeit der Leerungen und dem Gewicht des Abfalls. Im Vergleich zum Vorjahr haben sich die Gebühren um durchschnittlich 15 % reduziert.
Besteht die Notwendigkeit zur Sperrmüllentsorgung, für die der Verursacher nicht festgestellt werden kann, werden diese Kosten umgelegt. Dies gilt ebenfalls für die notwendige Beauftragung von Sonderziehungen bei festgestellten Fehleinwürfen in die gelbe Wertstofftonne.
In Hochhäusern mit Müllabwurfanlagen beinhalten die Gesamtkosten auch die Überlassungsgebühr für Austauschbehälter sowie die Gewichts- und Ziehungsgebühr für diese Behälter.
Wartung der Müllanlage
Kosten entstehen für die regelmäßige Reinigung, Desinfektion und Wartung der Müllabwurfanlage. Für Wirtschaftseinheiten, die mit einem Müllaufzug ausgerüstet sind, kommen die Kosten für die Sicherheitsprüfung (TÜV) dieser Anlage hinzu.
Gebäudereinigung
Die wöchentliche Reinigung Ihres Hauses bzw. Treppenaufganges und die Fensterreinigung in Ihrem Mietobjekt erfolgt durch die Hauswartdienstleistungsfirma. Hier werden die dafür entstandenen Kosten abgerechnet. Sofern Änderungen im gesetzlichen Mindestlohn eintreten, hat dies Auswirkungen auf diese Kostenposition.
Ungezieferbekämpfung
Der Abrechnungsbetrag setzt sich aus den Rechnungslegungen der Firmen, die im Abrechnungszeitraum in der Wirtschaftseinheit Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung vorgenommen haben, zusammen. Nur regelmäßige Auftragserteilungen finden hier ihre Berücksichtigung.
Gartenpflege
Kosten, die hier abgerechnet werden, entstehen durch die Beauftragung anderer Fachfirmen als dem Hauswartdienstleister, insbesondere für die Pflege von Bäumen und Gehölzen sowie für regelmäßige Auftragserteilungen zur Bewirtschaftung von Wiesen oder Gehölzgroßflächen. Diese Leistungen sind nicht im komplexen Hauswartdienstleistungsvertrag enthalten.
Spielplatzpflege
Turnusmäßig fallen hier Kosten für die Sandreinigung, ausgeführt durch eine Fachfirma, an. Des Weiteren entstehen Kosten, sofern die Erneuerung des Fallschutzes unter den Spielgeräten beauftragt werden musste.
Beleuchtung/Beleuchtung Abzug/Entlastung Preisbremse Strom
Der Abrechnungsbetrag entspricht der Rechnungslegung der Stadtwerke Frankfurt (Oder) GmbH (SWF) für den Stromverbrauch, der am Energiezähler Ihres Hausaufganges/Ihrer Wirtschaftseinheit gemessen wurde. Es handelt sich um den Stromverbrauch für gemeinsam genutzte Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller und Bodenräume - mit Berücksichtigung der vom Gesetzgeber gewährten Entlastungsbeträge entsprechend Strompreisbremsengesetz (StromPBG - Preisdeckel).
Über die Hausbeleuchtung hinaus gehende Verbräuche (bspw. Aufzugs- oder Heizungsstrom) werden durch Untermessungen/Zwischenzähler ermittelt und in Ihrer Abrechnung als ‚Beleuchtung Abzug‘ gezeigt. Kostenmindernd wirkt hier auch der Abzug des Stromverbrauches des Kabelnetzbetreibers für die Signalübermittlungen innerhalb des Hauses. Bitte beachten Sie, dass der Abzug entsprechend der gemessenen Verbräuche multipliziert mit dem Energiepreis erfolgte. Für die Unterzähler (außer für Heizungsstrom) erfolgt keine Darstellung des Stromentlastungsbetrages, dieser wird in voller Höhe in einer separaten Position direkt unter der Abrechnungsposition (Hauptzähler) gezeigt. Je nach Höhe des Entlastungsbetrages und der Kostenabzüge für Unterzähler kann sich insgesamt auch eine Gutschrift ergeben.
Schornsteinreinigung
Hier erfolgt die Abrechnung der Gebühren des zuständigen Schornsteinfegers. Für Häuser mit automatischen Wohnraumbe- und/oder -entlüftungsanlagen fallen im 2-Jahres-Rhythmus Kosten für die Luftvolumenstrommessung an. Kostenveränderungen zum Vorjahr sind durch unterschiedliche Leistungsrhythmen und -umfänge verursacht. Kostenerhöhend wirken insbesondere die Gebühren für die Feuerstättenschau, welche im Abstand von mindestens 3 Jahren auszuführen ist.
Versicherung
Berücksichtigung finden die Gebäudeversicherung und die Haftpflichtversicherung. Letztere ersetzt nicht die private Haftpflichtversicherung.
Hauswart
Der Abrechnungsbetrag ergibt sich aus dem vertraglich vereinbarten Objektpreis für die von der zuständigen Hauswartdienstleistungsfirma erbrachte Komplexleistung. Zur vereinbarten Komplexleistung des Hauswartdienstleisters gehören neben der Verantwortung für die Ordnung und Sauberkeit im Mietobjekt und auf dem zugehörenden Grundstück die Betreuung der haustechnischen Anlagen, der Winterdienst, die Gehweg- und Straßenreinigung (bei Anliegerpflicht entsprechend den Festlegungen der gültigen Straßenreinigungssatzung), die Spielplatzpflege und -wartung sowie die Pflege der Grünanlagen.
Darüber hinaus sind Kontrollen zum Erhalt der Sicherheit im Gebäude und im Bereich der Außenanlagen vereinbart. Neben dem Objektpreis werden hier beauftragte Leistungen der Hauswartdienstleistungsfirma abgerechnet, die über den vereinbarten Vertragsumfang hinausgehen, wie z. B. Gehölzschnittmaßnahmen und Spielsandwechsel oder -erneuerung. Entstehen diese Kosten im Abrechnungskreis, ist deren Aufteilung unter Abschnitt I.3 dargestellt.
Sofern Änderungen im gesetzlichen Mindestlohn eintreten, hat dies Auswirkungen auf diese Kostenposition.
Kleinstreparaturen und Verwaltungstätigkeiten durch den Hauswart sind vertraglich separat geregelt und nicht Bestandteil der hier abgerechneten Objektpreise.
Sonstige Betriebskosten
Hierunter werden folgende notwendige und regelmäßig wiederkehrende Kosten abgerechnet:
- Wartung der Feuer- und/oder Rauchschutztüren
- Wartung der Dachausstiegsluken (NRA)
- Wartung der Rauchabzugsanlagen (RWA)
- Wartung der Lüfteranlage
- Kosten der Dachrinnenreinigung
- Wartung der Rauchwarnmelder (RWM)
sowie zusätzlich überwiegend in Hochhäusern:
- Wartung der Feuerlöscheinrichtungen und Feuerlöschanlagen
- Wartung der Blitzschutzanlagen
- Wartung elektrischer Steigeleitungen und Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
- Wartung Hausalarmanlagen, einschließlich der notwendigen Alarmaufschaltung
- gesetzlich vorgeschriebene Sachverständigenprüfung (RWA, Sicherheitsbeleuchtung, Hausalarmanlagen).
Unter der Position Sicherheitstechnik werden überwiegend in Hochhäusern die Kosten für die Wartung, Prüfung und den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen (RWA, Sicherheitsbeleuchtung, Hausalarmanlagen, Feuerlöscher, Feuerlöschleitungen) zusammengefasst dargestellt.
Die Wartungskosten für die Rauchwarnmelder (RWM) werden wohnungsbezogen, in Abhängigkeit der Anzahl der Geräte, in einer separaten Position abgerechnet.
Die Kosten für die Wartung der Lüftung enthalten auch die Stromkosten für den Betrieb der entsprechenden Anlage, sofern diese nicht über den Mieterzähler erfasst und abgerechnet werden.
Insbesondere in den Hochhäusern kommt es aufgrund der unterschiedlichen Zeitintervalle (1 bis 3 Jahre) der durchzuführenden Wartungsleistungen zu jährlich abweichenden Kosten.
Grundsteuer
Der Abrechnungsbetrag für Grundsteuern entspricht den Angaben im Abgabenbescheid der Stadt Frankfurt (Oder) für Ihre Wirtschaftseinheit bzw. das entsprechend veranlagte Grundstück. Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt gemäß Grundsteuermessbetrag in Abhängigkeit vom festgestellten Einheitswert durch die Kämmerei der Stadt Frankfurt (Oder). Der Hebesatz beträgt wie im Vorjahr 480 v. H. Sofern eine separate Veranlagung von Gewerbetreibenden erfolgt, findet diese Berücksichtigung.
Wartung Einzelheizgeräte
Für Mieteinheiten, die mit einer/m Gastherme/Gasaußenwandheizer/Gaskleinraumheizer ausgestattet sind, fallen hier die mieteinheitsbezogenen Kosten der Wartung dieser Geräte an.
Wartung Gasheizung
Für Mieteinheiten, die mit einer Gaseinzelheizung ausgestattet sind, fallen hier die mieteinheitsbezogenen Kosten der Wartung dieser Anlage an.
Heizkosten
Der Abrechnungsbetrag setzt sich aus den für Ihre Wirtschaftseinheit angefallenen Wärmekosten zur Beheizung des Wohnraumes und zur Erwärmung des Kaltwassers bei Warmwasseranschluss zusammen (keine Abrechnung des Wasserverbrauches!). Ebenfalls sind die Kosten für die Wartung der Heiz- bzw. Warmwasseranlage, für Betriebsstrom und den Bereitschaftsdienst enthalten. Hinzu kommen die Kosten des Messdienstes für die Erstellung der Abrechnung sowie, je nach Ausstattung, die Kosten für die Miete/Bereitstellung von Verbrauchserfassungsgeräten.
Der gewährte Entlastungsbetrag (Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme – Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG) ist in Ihrer Verbrauchsabrechnung dargestellt und reduziert den Rechnungsbetrag entsprechend. Zusätzlich wird in Ihrer Verbrauchsabrechnung der Abzug der CO2-Kosten berücksichtigt, der entsprechend Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz-CO2KostAufG) durch den Vermieter zu tragen ist. Die Berechnung ist erläutert. Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, ist entsprechend § 9 CO2KostAufG der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den Kohlendioxidkosten zu tragen hätte, um die Hälfte bzw. vollständig zu kürzen. Entsprechend der Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung in Frankfurt (Oder) (Fernwärmeversorgungssatzung) veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 5 vom 4. Juli 2012 gilt für alle fernwärmeversorgten Objekte ein Anschluss- und Benutzungszwang für die Fernwärme. Damit entfällt für uns die Möglichkeit des Wechselns der Heiztechnologie und des eingesetzten Brennstoffes. Gemäß § 9 CO2KostAuftG wird der Vermieteranteil zur CO2-Kostenübernahme um 50 % gekürzt. Für wenige Objekte ist durch uns kein CO2-Kostenanteil zu übernehmen, das sind jene, die auf der Denkmalliste des Landes Brandenburg für die Stadt Frankfurt (Oder) stehen. Hier sind wir neben dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzlich durch öffentlich-rechtliche Vorgaben an einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes gehindert.
Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) schreibt im § 6a Abs. 2 beginnend für das Abrechnungsjahr 2022 zusätzliche Abrechnungsinformationen vor. Diese finden Sie in Ihrer Verbrauchsabrechnung.
Die Umlage der Heizkosten erfolgt entsprechend der Heizkostenverordnung anteilig nach Verbrauch und nach m²-Nutzfläche (Zusammenfassung der Heizungs- und Heizungsnebenkosten unter der Position Heizkosten). Eine Aufstellung und Aufschlüsselung der Gesamtkosten sowie des gemessenen Verbrauchs und der sich daraus ergebenden Kosten ist als Anlage der Betriebskostenabrechnung beigefügt und Bestandteil der Gesamtabrechnung.
Haben Sie uns ein Lastschriftmandat erteilt, erfolgt die Gutschrift zu dem in der Abrechnung ausgewiesenen Fälligkeitstermin auf Ihr Bankkonto. Sind Sie Selbstzahler, dann verrechnen Sie Ihr Guthaben mit Ihrer laufenden Mietzahlung – beachten Sie dabei den Fälligkeitstermin Ihres Guthabens. Gern können Sie auch das Formular zur "Auszahlung des Guthabens" oder den Antwortschein, welchen Sie mit Ihrer Betriebskostenabrechnung erhalten haben, verwenden.
Für den Fall, dass Sie Sozialleistungen erhalten, ist Ihre Abrechnung dem Leistungsträger vorzulegen.
Haben Sie uns ein Lastschriftmandat erteilt, wird die Nachzahlung zu dem in der Abrechnung ausgewiesenen Fälligkeitstermin von Ihrem Bankkonto eingezogen. Sind Sie Selbstzahler, überweisen Sie uns bitte den Nachzahlungsbetrag zum Fälligkeitstermin auf die auf Seite 1 der Abrechnung genannte Bankverbindung.
Für den Fall, dass Sie Sozialleistungen erhalten, ist Ihre Abrechnung dem Leistungsträger vorzulegen.
Für Fragen zur Betriebskostenabrechnung stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen des Bereiches Mieten- und Umlagenmanagement in der Heinrich-Hildebrand-Straße 20 b gern zur Verfügung. Am schnellsten erreichen Sie uns unter kontakt@wowi-ffo.de. Natürlich können Sie sich auch telefonisch unter der Rufnummer +49 335 4014014 an uns wenden.
Informationen zu Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung mit Vergleichswerten zum Energieverbrauch sowie Kontaktmöglichkeiten zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen erhalten Sie auf folgender Internetseite: www.ganz-einfach-energiesparen.de
Informationen zu Anbietern von wirksamen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und Energieeinsparung sowie ihren Angeboten finden Sie auf einer bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) öffentlich geführten Anbieterliste unter: www.bfee-online.de.
Informationen zur Verbraucherstreitbeilegung
Bezüglich der Informationsverpflichtung nach § 36 und § 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes – VSBG teilen wir mit: Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit.
Die Frist, bis wann eine Betriebskostenabrechnung schriftlich zugestellt werden muss, ist gesetzlich geregelt. Sie beträgt 12 Monate – gerechnet ab dem Ende des Abrechnungszeitraumes.
Die Abrechnung für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 muss den Mieter/innen spätestens am 31.12.2024 zugehen.
Rauchwarnmelder
- +49 30 74 74 74 74
- Die Termine für die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern werden in der Regel zwei Wochen vor Beginn des Einbaus per Aushang im Hausflur am Eingang bekannt gegeben. Bitte beachten Sie, dass auf den Aushängen auch Termine pro Etage bekannt gegeben werden.
- Sollten Sie zu den ersten vorgeschlagenen Termin von der Firma Pyrexx verhindert sein, gibt Ihnen die Firma Pyrexx automatisch einen weiteren Termin, welcher in der Regel zwei Wochen nach dem ersten angekündigten Termin ist, bekannt.
- Nein, bei einem Brand müssen SIE die Feuerwehr selbstständig informieren.
- Der Rauchwarnmelder dient dazu ein Warnsignal bei Rauchentstehung in Ihrer Wohnung abzugeben.
- JA, diese Personen benötigen Rauchwarnmelder mit Lichtsignalen, finanziert durch die Krankenkassen.
- Dafür benötigen Sie:
- Rezept vom HNO-Arzt
- Kostenangebot vom Hörakustiker
- Zustimmung der Krankenkasse zur Kostenübernahme
Balkon-PV-Anlagen
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Auch wir als WOWI arbeiten bereits an der Planung und Umsetzung von Lösungen zur Nutzung von Photovoltaikanlagen vor allem auf unserem Gebäudebestand. Als Vermieterin ist es uns wichtig, innovative und nachhaltige Lösungen zu unterstützen, die zu einer umweltfreundlicheren Energieversorgung beitragen. Wir sehen die Vorteile eines Mini-Balkonkraftwerks und begrüßen Ihr Interesse an dieser Technologie.
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Dennoch müssen in diesem Fall einige wichtige Aspekte berücksichtigt werden, wie beispielsweise die Einhaltung von Sicherheitsstandards, die Haftungsfragen sowie eventuelle baurechtliche Anforderungen. Eine solche Installation erfordert eine sorgfältige Planung und Abstimmung mit verschiedenen Parteien, einschließlich Fachleuten und den örtlichen Behörden.
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Für die die Genehmigung der Mini-PV-Anlage sind folgende Unterlagen bzw. Nachweise durch die Mieterinnen und Mieter erforderlich:
- Denkmalschutz- und/oder sanierungsrechtliche Genehmigungen, wenn diese notwendig sind
- Angabe Art/Typ der Mini-Photovoltaikanlage sowie Ort/Lage der Befestigung/Montage, sowie Ausmaße der PV-Module (Maße und Gewicht) und einzuspeisende Strommenge
- Fachunternehmererklärung der Elektrofachfirma bzgl. Anschluss an Stromkreis und Installation der Steckdose
- Anmeldebescheinigung der Anlage durch Sie verpflichtend im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eintragen zu lassen
- Anmeldebescheinigung beim zuständigen Netzbetreiber durch die von Ihnen beauftragte Elektrofirma
- Erklärung bzw. Nachweis über Haftpflichtversicherung
- Erklärung bzw. Nachweis über Hausratversicherung
- Inaugenscheinnahme der sicheren Befestigung durch die WOWI
YouTupe-Link zum Erklärvideo der BBU (Berlin-Brandenburgische Wohnungsunternehmen).
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